Thema
GmbH: Organisationsverschulden des Geschäftsführers bei Zahlungen nach Insolvenzreife
Von dem Geschäftsführer einer GmbH wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich ggf. fachkundig beraten lassen. Ob der Geschäftsführer diesen Pflichten hinreichend nachgekommen ist, kann nur unter umfassender Berücksichtigung der für die Gesellschaft wirtschaftlich relevanten Umstände beurteilt werden, die dem Geschäftsführer bekannt waren oder bekannt sein mussten. Er muss für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfügte eine GmbH zum maßgeblichen Zeitpunkt über ausreichende Liquidität zur Erfüllung der laufenden Zahlungen und ein Jahr zuvor über eine ausgeglichene Bilanz. Nach Auffassung des Gerichts schließen diese Feststellungen eine mögliche Überschuldung der GmbH und deren Erkennbarkeit für den Geschäftsführer nicht aus. Offen bleibt insbesondere, ob (nicht sofort fällige) Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung aufgelaufen waren und der Geschäftsführer diese hätte bemerken müssen.