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GmbH: Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung
Nach den Regeln der Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung haften die Gesellschafter einer GmbH bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung im Falle der Verwendung eines alten GmbH-Mantels für die Differenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen, die sich am Stichtag der Handelsregistereintragung aus der Vorbelastung der GmbH ergibt.
Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft kein aktives Unternehmen mehr betreibt. Das ist solange nicht der Fall, wie die Gesellschaft noch mit der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebes befasst ist. Eine Haftung kommt nicht in Betracht, wenn die Neugründung nicht mit der Entfaltung unternehmerischer Aktivitäten verbunden ist; allein die Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister genügt hierfür nicht.
Quelle: Urteil des Kammergerichts