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Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm ein Gläubiger den Geschäftsführer einer insolventen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung und Eingehungsbetrugs auf Schadensersatz in Anspruch. Dem Gläubiger stand gegen die GmbH aus einem Frachtvertrag ein Vergütungsanspruch in Höhe von 36.500 € zu. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die GmbH ihre Zahlungen im Wesentlichen eingestellt.
Zu den offenen Verbindlichkeiten konnte der Gläubiger zwar keine näheren Angaben machen, weil der Geschäftsführer der GmbH der ihm obliegenden Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nicht nachgekommen war. Nach Auffassung des Gerichts galten die Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung aber als bewiesen, sodass der Geschäftsführer grundsätzlich den Schaden zu ersetzen hatte.