Thema
Kapitalgesellschaft kann Zahlung auf Forderung, auf die der frühere Gesellschafter gegen Besserungsschein verzichtet hatte, als Betriebsausgabe abziehen
Gerät eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es in der Praxis häufig vor, dass ihr Gesellschafter auf ein von ihm der Gesellschaft gegebenes Darlehen verzichtet. Dies geschieht regelmäßig gegen einen sog. Besserungsschein. Das bedeutet, dass das Darlehen wieder auflebt und zurückgezahlt werden muss, wenn es der Gesellschaft finanziell wieder besser geht. Der Darlehensverzicht führt zu einem Ertrag der Gesellschaft, der regelmäßig mit einem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Das Wiederaufleben des Darlehens führt entsprechend zu einem Aufwand. Werden die Anteile und die Besserungsanwartschaft zwischenzeitlich veräußert, kann durch den Forderungsverzicht gegen Besserungsschein mittelbar ein Verlustvortrag „gerettet“ werden, der ansonsten unter bestimmten Voraussetzungen durch die Anteilsübertragung wegfallen würde.
Beispiel:
Eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter A ist, verfügt zum 31.12.2011 über einen Verlustvortrag von 1 Mio. €. A hat der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 400.000 € gegeben. Das Darlehen ist auf Grund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH wertlos geworden. A beabsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern.
Lösung:
Wenn A seinen Anteil veräußert, geht unter bestimmten Voraussetzungen der Verlustvortrag unter. Verzichtet A vor der Anteilsveräußerung gegen Besserungsschein auf das Darlehen, erzielt die GmbH zwar einen Ertrag in Höhe von 400.000 €, der aber wegen des Verlustvortrags zu keiner steuerlichen Belastung führt.
Veräußert A anschließend seinen Anteil und die Besserungsanwartschaft, kommt es mit Eintritt des Besserungsfalls zu einem Aufwand der GmbH, der ihren steuerpflichtigen Gewinn mindert.
Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass die vorstehend geschilderte Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich, sondern eine steuerlich anzuerkennende Gestaltung ist.