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Kasse: Umgang mit Trinkgeldern

05.03.2018

Kasse: Umgang mit Trinkgeldern

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass Trinkgelder, die der Chef und Inhaber des Betriebs erhält, zu den Betriebseinnahmen zählen. Trinkgelder, die Mitarbeiter/Service-Kräfte erhalten, sind jedoch steuerfreier Arbeitslohn.

Daher müssen mindestens die Trinkgelder des Chefs im Kassenbericht erfasst werden (auch wenn diese bspw. in ein extra Sparschwein gegeben werden), da diese zum Kassenbestand gehören und eine Kassensturzfähigkeit nicht gegeben ist, sofern diese von der Erfassung ausgenommen werden.¹ Sollten bare Trinkgelder der Arbeitnehmer nicht im Kassenbericht erfasst werden, steht dies der Vollständigkeit der Buchungen nicht entgegen.²

  

¹ Vgl. FG Münster, Urteil v. 29.3.2017,7 K 3675/12, E, G, U.

² Vgl. FG Köln, Urteil v. 27.01.2009, EFG 2009, S. 1092.

Zitat des Tages

"Bürokratie ist die Kunst, das Mögliche unmöglich zu machen"

Autor: Javier Pascual Salcedo
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