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Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft
Kein Ehegattensplitting für nichteheliche Lebensgemeinschaft
Während das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz für Partner einer
gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gesetzlichen Status einführt, gibt es für
nichteheliche Lebensgemeinschaften keine umfassende gesetzliche Regelung.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Splittingtarif nur für Ehegatten und eingetragene
Lebenspartnerschaften, nicht aber für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt.
Dass nicht eingetragene Lebenspartner das steuerliche Splittingverfahren nicht beanspruchen können, entschied
auch schon der Bundesfinanzhof.
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden folglich einzeln veranlagt und daher grundsätzlich
immer nach dem i. d. R. ungünstigeren Grundtarif besteuert.
Hinweis: Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden dagegen einkommensteuerrechtlich in weitem
Umfang behandelt wie Ehegatten. Für sie ist die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs möglich.