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Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Haushaltsgemeinschaft mit nicht berücksichtigungsfähigem Kind
Alleinstehenden Personen ist ein jährlicher Entlastungsbetrag zu gewähren, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu gewähren ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Vater mit seinen zwei volljährigen Kindern, für eines kindergeldberechtigt und eines vollzeitbeschäftigt, in einem Haushalt zusammen lebt. Allein entscheidend ist die gemeinsame Haushaltsführung mit einer volljährigen nicht kindergeld- oder kinderfreibetragsberechtigten Person. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Person zu den Kosten für den gemeinsamen Haushalt beiträgt. Eine gemeinsame Haushaltsführung beschränkt sich nicht auf finanzielle Beitragsleistungen, sondern kann auch in der Übernahme von sonstigen sozialtypischen Leistungen bestehen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs