Thema
Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten für Arbeitnehmer des Unternehmers
Wird ein Arbeitnehmer wegen einer Straftat belangt, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, kann der Arbeitgeber die vom Strafverteidiger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer selbst dann nicht als Vorsteuer abziehen, wenn er den Strafverteidiger (mit-)beauftragt hat. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden. Zwischen der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit des Arbeitgebers/Unternehmers und der Strafverteidigung des Arbeitnehmers besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche Zusammenhang bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Eingangsleistung. Die Strafverteidigerleistung dient direkt und unmittelbar (nur) dem Schutz der privaten Interessen des Arbeitnehmers. Der Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers, bei der eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde) ist nur als Kriterium zur Feststellung des objektiven Inhalts der Leistung bedeutsam, begründet aber nicht den Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug dürfte allerdings zu gewähren sein, wenn der Unternehmer selbst strafrechtlich belangt wird.

