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Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift
Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dieser, kann der Aussteller aus der Gutschrift nicht (mehr) den Vorsteuerabzug geltend machen. Bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge muss er an das Finanzamt zurückzahlen. Warum der Empfänger widerspricht und ob der Widerspruch berechtigt ist, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist, geht das Recht zum Vorsteuerabzug für den Aussteller der Gutschrift verloren.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

