Thema
Kein Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR für unentgeltlich überlassenen Mandantenstamm
Ein Gesellschafter, der ein Wirtschaftsgut außerhalb seiner eigenen wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit erwirbt und es seiner Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, ist nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Wirtschaftsguts berechtigt. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall eines Freiberuflers entschieden, der bei Auflösung einer Freiberufler-GbR (Alt-GbR) durch Realteilung einen Mandantenstamm übernommen hatte. Diesen überließ der Freiberufler seiner neu gegründeten Freiberufler-GbR unentgeltlich zur Nutzung. Die für den Mandantenstamm von der Alt-GbR in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wollte der Freiberufler – im Ergebnis vergeblich – als Vorsteuer abziehen. Die unentgeltliche Überlassung stellt keine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit des Freiberuflers dar und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer. Daher fehlt es auch an dem für den Vorsteuerabzug erforderlichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem Ausgangsumsatz.

