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Keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos und keine nachholbare Bescheinigung bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung
Keine Änderung des steuerlichen Einlagekontos und keine nachholbare Bescheinigung bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung. Kapitalgesellschaften haben nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen am Schluss ihres Wirtschaftsjahrs auf einem steuerlichen Einlagekonto auszuweisen. Begrifflich handelt es sich bei „nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen“
um Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb mit Ausnahme des Stamm- oder Grundkapitals
zugeführt werden. Der Posten ist, ausgehend vom Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, laufend
um die jeweiligen Zu- und Abgänge bis zum Ende des nachfolgenden Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben. Die
Aufzeichnungen erfolgen nicht in der laufenden Buchhaltung. Sie können formlos unter Angabe des Zeitpunkts, der
Art des Zu- oder Abgangs und der mutmaßlichen Höhe geführt werden. Aufgrund einer jährlich dem Finanzamt zu überreichenden Feststellungserklärung wird der Bestand dieses Einlagekontos zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs durch einen Steuerbescheid gesondert festgestellt. Leistungen der Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner mindern den Wert des Einlagekontos, soweit sie den am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandenen ausschüttungsfähigen Gewinn übersteigen. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen dem Anteilseigner gegenüber verpflichtet, ihm eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Daraus haben der Name und die Anschrift des Anteilseigners, die Höhe der Leistung, um die das Einlagekonto gemindert wurde, und der Zahltag hervorzugehen.
Wurde bis zum Tag der erstmaligen Bekanntgabe des Feststellungsbescheids keine Steuerbescheinigung erteilt, gilt
die Leistung als mit 0 € bescheinigt. Eine fehlende Bescheinigung kann nicht mehr nachgeholt werden. Damit gilt die
Einlagerückgewähr als nicht erfolgt. Die Folge davon ist, dass die Gesellschaft für den Gesamtbetrag der Leistung
Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Der Anteilseigner muss die Ausschüttung
als steuerpflichtige Dividende versteuern.
Nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts sind diese Grundsätze auch bei einer verdeckten
Gewinnausschüttung (vGA) anzuwenden, die erst im Rahmen einer später durchgeführten Betriebsprüfung
festgestellt wird. Die daraus resultierenden negativen Folgen der höheren steuerlichen Belastung einer vGA
gegenüber einer offenen Gewinnausschüttung sind nach Auffassung des Gerichts hinzunehmen. Eine daraus
resultierende mögliche verfassungsrechtlich bedenkliche unbillige Rechtsfolge ist u. U. einer Billigkeitsmaßnahme in
Gestalt eines teilweisen oder vollständigen Erlasses zugänglich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.