17.12.2012 Fahrzeuge einer Anstalt des öffentlichen Rechts werden nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, auch wenn sie ausschließlich im Auftrag einer Gemeinde zum Wegebau verwendet werden.Für auf eine Gemeinde zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich zum Wegebau verwendet werden, braucht keine Kfz-Steuer bezahlt zu werden. Entscheidend ist, wer Halter des Fahrzeugs ist. Ist das Fahrzeug nur auf eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde zugelassen, kommt die Anstalt nicht in den Genuss der Kfz-Steuerfreiheit.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Zitat des Tages
"Erfahrungen sammeln heißt Fehler begehen"
Autor: H. G. Wells
Aktuelles aus der Kanzlei
Nutzungsdauer von Computerhardware und Software herabgesetzt
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 26.02.2021 Änderungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und software veröffentlicht.
Corona-bedingte Betriebsschließung - Gastwirt bekommt von Versicherung keine Entschädigung
Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle
Statt Arbeitslohn gewährte Tankgutscheine und Werbeeinnahmen unterliegen der Beitragspflicht
Das Bundessozialgericht entschied, dass Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen.
Outplacement-Beratung für berufliche Neuorientierung ist steuerfrei
Arbeitnehmer, die sich beruflich neu orientieren und dafür von ihrem Arbeitgeber eine sog. Outplacement-Beratung erhalten, müssen dies nicht versteuern.
Nicht immer ist für das Arbeiten im „Homeoffice“ zuhause genug Platz oder Ruhe. Wer einen außerhäuslichen Büroplatz mietet, kann die Kosten dafür steuerlich absetzen.
Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zulässig?
Für die Ermittlung der Kosten für die private Pkw-Nutzung ist sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Selbstständigen grundsätzlich die 1 %-Methode oder alternativ ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anzuwenden.