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Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit
Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit
Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen
Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 %-Regelung zu versteuern. Das gilt
zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur
privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem
geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil
ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen
Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb
eines Monats kommt aber nicht in Betracht.
Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013 anders.