Thema
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Veräußerung eines Teils eines
Mitunternehmeranteils
Verwaltet und nutzt ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, wird der Gewerbeertrag um den Teil
gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs fällt unter die sog. „erweiterte Kürzung“ nicht der Gewinn aus der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Dieser Gewinn
unterliegt der Gewerbesteuer.
Beispiel:
An einer GmbH & Co. KG, die ausschließlich eigenen Grundbesitz durch Vermietung nutzt, ist als Kommanditist A mit
50 % beteiligt. A veräußert 20 % seines Kommanditanteils.
Der Gewinn aus der Veräußerung des Teils des Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der erweiterten Kürzung,
sondern ist in den Gewerbeertrag einzubeziehen.