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Keine Grunderwerbsteuer, soweit Anteile an Grundbesitz haltender Kapitalgesellschaft schenkweise übertragen werden
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die über Grundbesitz verfügt, übertragen und vereinigen sich dadurch mindestens 95 % der Anteile in einer Hand, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer. Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Anteilsübertragung insoweit nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, als die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Damit wird eine doppelte Steuerpflicht (einmal mit Grunderwerbsteuer, einmal mit Schenkungsteuer) vermieden.
Die Befreiungsvorschriften für Übertragungen zwischen Eheleuten und Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, kommen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zur Anwendung.
Beispiel:
Vater und Sohn sind zu je 50 % Gesellschafter der V GmbH, die über Grundbesitz mit einem Steuerwert von 500.000 € verfügt. Der 50 %-ige Anteil hat einen Wert von 1,5 Mio. €. V überträgt seinen Anteil auf S, der hierfür 750.000 € bezahlt.
Der Anteil ist zur Hälfte entgeltlich und zur Hälfte unentgeltlich übertragen worden. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beträgt somit 50 % von 500.000 € = 250.000 €. Es findet keine weitere Kürzung der Bemessungsgrundlage in dem Umfang statt, zu dem der Erwerber (Sohn) bereits an der GmbH beteiligt ist.