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Keine Grunderwerbsteuer auf Gebäudeherstellungskosten bei Übernahme einer Bauverpflichtung im Grundstückskaufvertrag
Keine Grunderwerbsteuer auf Gebäudeherstellungskosten bei Übernahme einer
Bauverpflichtung im Grundstückskaufvertrag
Beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks unterliegt grundsätzlich nur das Entgelt für den Erwerb des Grundstücks
der Grunderwerbsteuer. Schließt der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb einen
Vertrag zur Bebauung des Grundstücks, erhöhen die Bauerrichtungskosten die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer. Es liegt ein sogenanntes einheitliches Vertragswerk vor. Voraussetzung für das Vorliegen
eines einheitlichen Vertragswerks ist, dass der Bauunternehmer in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, er muss zur
Veräußererseite gehören. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf Veräußererseite auftretenden Personen
(Grundstücksverkäufer, Architekten, Bauunternehmer) entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich
eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der
Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht allein die im Grundstückskaufvertrag übernommene Verpflichtung des
Grundstückskäufers, das Grundstück zeitnah nach den gestalterischen Vorgaben des Veräußerers zu bebauen, zur
Annahme eines einheitlichen Vertragswerks nicht aus. Kann der Bauunternehmer nicht der Veräußererseite
zugerechnet werden, z. B. weil der Grundstückskäufer diesen selbstständig ohne Mitwirkung des
Grundstücksveräußerers aussucht, liegt kein einheitliches Vertragswerk vor. Im Zweifelsfall hat das Finanzamt
nachzuweisen, dass der Bauunternehmer zur Veräußererseite gehört.