Thema
Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der Haupttäter
Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die hinterzogenen Steuern und die sich daraus ergebenden Zinsen. Voraussetzung ist, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und der Täter bekannt ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Finanzamts.
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird verständlich, dass der Leiter der Wertpapieradministration einer deutschen Großbank nicht als Haftender in Anspruch genommen werden konnte. Er veranlasste anonyme Wertpapiertransfers für seine Kunden nach Luxemburg und in die Schweiz. Im Rahmen späterer finanzamtlicher steuerstrafrechtlicher Ermittlungen konnten ca. 55 % der Kunden identifiziert werden. Bis auf wenige hatten alle anderen ihre Erträge aus den Wertpapieren in ihren Steuererklärungen nicht angegeben. Das Finanzamt schätzte, dass auch die nicht identifizierten Kunden in dem selben Umfang wie die ermittelten Kunden Steuern hinterzogen haben könnten, und nahm den für die Wertpapierverwaltung verantwortlichen Leiter der Bank wegen seiner aktiven Beihilfe als Haftenden in Anspruch.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung aus den genannten Gründen nicht. Weder die möglichen Täter noch der Umfang einer Steuerhinterziehung konnten durch die Ermittlungsbehörden bewiesen werden.

