Thema
Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Schönheitsoperationen
Von der Umsatzsteuer befreit sind nur Leistungen, die zur Ausübung der Heilkunde gehören. Zur Ausübung der Heilkunde gehört jede Maßnahme, die der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dabei muss ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Auch die Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege gehören zur Ausübung der Heilkunde.
Ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht, sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

