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Keine Veräußerungsgewinnbesteuerung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit- oder Ferienwohnungen
Beträgt für im Privatvermögen gehaltene Wohnungen der Zeitraum zwischen ihrer Anschaffung und einer späteren Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre, ist ein daraus resultierender Gewinn einkommensteuerpflichtig.
Die Regelung gilt nicht für Wohnungen, die ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Darin einzubeziehen sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch Ferien- oder Zweitwohnungen, die nur zeitweilig bewohnt und in der übrigen Zeit dem Eigentümer als Wohnung zur Verfügung stehen.
Die für die Steuervergünstigung erforderliche Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt nicht voraus, dass es sich um die Hauptwohnung handelt oder sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befindet. Ein Eigentümer kann mehrere Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Deshalb gehören auch nicht vermietete Ferienwohnungen und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte eigene Wohnungen in den Anwendungsbereich.