Thema
Kindergeldanspruch für im Ausland studierende Kinder
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mietgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten leben, wird kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch Freibeträge (Kinder- und Betreuungsfreibetrag) von der Besteuerung freigestellt.
Es kommt also darauf an, wo das Kind den Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz in der inländischen elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Dabei kommt der Dauer der Inlandsaufenthalte erhebliche Bedeutung zu. Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügt jedenfalls, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, ist dafür aber nicht stets erforderlich.
Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass der Inlandswohnsitz bei einem Auslandsaufenthalt zwecks Studium, auch bei von Anfang an bestehender Rückkehrabsicht, nur dann beibehalten wird, wenn das Kind entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat oder es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt. Nach diesem Urteil verliert ein Kind bei einem auf mehrere Jahre angelegten Auslandsstudium seinen inländischen Wohnsitz zumindest nicht im ersten Studienjahr, wenn es wegen weiter Entfernung und hoher Flugkosten nur in den Sommerferien an seinen inländischen Wohnsitz in Deutschland zurückkehrt.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.