Kommunaler Kindergarten unterliegt als Betrieb gewerblicher Art der Körperschaftsteuer
17.12.2012 Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art. Damit unterliegen sie der Körperschaftsteuer. Dies gilt unabhängig davon, dass Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen haben.Auch Betriebe gewerblicher Art können allerdings gemeinnützig sein und damit die Steuererleichterungen und Steuerbefreiungen gemeinnütziger Einrichtungen in Anspruch nehmen. Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
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Autor: Karl Valentin
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