Thema
Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag
Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch
Investitionsabzugsbetrag
Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet
werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des
Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur
Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige
Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung.
Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht und einer späteren betrieblichen
Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert.