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Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen setzt abtretbaren Anspruch gegenüber dem Bauträger voraus
Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen setzt abtretbaren
Anspruch gegenüber dem Bauträger voraus
In der Vergangenheit (im Regelfall vor dem 15. Februar 2014) haben Bauunternehmer ihre Leistungen gegenüber
Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet, da sie mit der Verwaltung davon ausgegangen sind, dass der
Leistungsempfänger (Bauträger) die Umsatzsteuer schulde. Nachdem der Bundesfinanzhof die Verlagerung der
Steuerschuldnerschaft in den sog. Bauträgerfällen abgelehnt hatte, musste die Verwaltung die von den Bauträgern
gezahlte Umsatzsteuer auf Antrag an diese erstatten.
Um die Umsatzsteuer nunmehr von den Bauunternehmern zu erhalten, muss die Finanzverwaltung die im Regelfall
bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen der Bauunternehmer ändern. Diese Änderung setzt voraus, dass der
Bauunternehmer gegenüber dem Bauträger einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen
Umsatzsteuer hat.
Einen solchen zivilrechtlichen Anspruch bejaht der Bundesfinanzhof unabhängig davon, was die Beteiligten ggf.
vereinbart haben. Außerdem ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die ihr durch den Bauunternehmer angebotene
Abtretung des Anspruchs anzunehmen. Im Endeffekt trägt damit die Verwaltung und nicht der Bauunternehmer das
Risiko des Forderungseinzugs.