Thema
Kosten für die Unterbringung von Kindern in zweisprachig geführtem Kindergarten abziehbar
Der Begriff „Kinderbetreuung“ ist weit zu fassen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt. Hierzu gehört nicht nur die Beaufsichtigung und Betreuung, sondern auch damit zusammenhängende pädagogisch sinnvolle Gestaltungen.
In dem entschiedenen Fall besuchten Kinder einen deutsch-französischen Kindergarten. Neben einer deutschen Erzieherin war auch eine französische Sprachassistentin tätig. Diese plante und konzipierte zusammen mit der deutschen Erzieherin den Tagesablauf. Mit den Kindern unterhielt sie sich ausschließlich in französischer Sprache. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und vertrat die Ansicht, es handele sich vorrangig um einen Unterricht zur Vermittlung von Sprachfähigkeiten.
Das Gericht macht dagegen deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob allgemeine oder besondere Fähigkeiten vermittelt werden. Steht die Vermittlung besonderer Fähigkeiten nicht im Vordergrund, ist dies als unselbständiger Bestandteil der Betreuung anzusehen.