Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Stadtreinigungsfahrzeuge
17.12.2012 Ein Entsorgungsfachbetrieb setzte seine Fahrzeuge zum Einsammeln von Abfall auf Straßen und für den Abtransport der im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehälter ein. Auftraggeber waren öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Land, Gemeinden). Das Unternehmen beantragte für die eingesetzten Reinigungsfahrzeuge Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.Die Befreiung wird für Fahrzeuge gewährt, mit denen die Straßen in Ordnung gehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ausschließlich zur Reinigung von Straßen bestimmt sind. Die „Reinigung“ umfasst das Kehren der Straßen, das Aufsammeln und Entsorgen von Unrat sowie die Beseitigung verkehrsgefährdender Verunreinigungen, z. B. Glassplitter, ausgelaufenes Öl u. ä. Straßen im vorgenannten Sinne sind neben den Fahrbahnen die Rad- und Gehwege, Gräben und Entwässerungsanlagen, Tankstellen, öffentliche Parkplätze, Raststätten u. a. Zur Straßenreinigung gehören nicht nur der Abtransport des von der Straße aufgenommenen, sondern auch das Einsammeln und der Transport des Abfalls, der sich in den im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet. Die Art des Fahrzeugeinsatzes muss äußerlich an den Fahrzeugen erkennbar sein. Außerdem darf das Fahrzeug nur zu dem begünstigten Zweck eingesetzt werden. Eine andere Nutzung oder Mitbenutzung muss ausgeschlossen sein. Dies ist durch lückenlose Nachweise in Auftragsunterlagen oder Einsatzplänen zu belegen.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs
Zitat des Tages
"Um Erfolg zu haben, muss man aus dem Wollen schöpfen"
Autor: Klaus Klages
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