Thema
Mehraufwendungen für die Verpflegung für den Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs und für einen Rettungsassistenten
Der Bundesfinanzhof hatte 2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Dies ist der ortsgebundene Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit. Wesentliche Merkmale für die Bestimmung sind:
- Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsstätte nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufgesucht wird.
- An diesem Ort muss auch inhaltlich und qualitativ der wesentliche Teil der Arbeitsleistung erbracht werden.
- Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.
Dies hat Auswirkungen auf den Abzug von Fahrtkosten und Reisekosten (Mehraufwendungen für Verpflegung) der Arbeitnehmer.
In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass ein städtischer Feuerwehrmann, der auch Bereitschaftsdienste als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeugs eines nicht städtischen Krankenhauses leisten muss, eine Auswärtstätigkeit ausübt und ein Rettungsassistent nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben kann.