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Mehrgewinn aus nicht abziehbaren Bestechungsgeldern wird allen Gesellschaftern gemäß Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet
Mehrgewinn aus nicht abziehbaren Bestechungsgeldern wird allen
Gesellschaftern gemäß Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet
Wird bei einer Personengesellschaft nachträglich ein Mehrgewinn festgestellt, ist dieser grundsätzlich allen
Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Dieses gilt auch für
Bestechungsgelder, die nachträglich entdeckt und nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, oder Teile des
Bestechungsgelds, die an den Bestechenden zurückgeflossen sind. Dabei ist unerheblich, dass ein Gesellschafter die
Bestechungsgelder ohne Wissen seines Mitgesellschafters gezahlt hatte. Eine alleinige Zurechnung beim
bestechenden Gesellschafter kommt nur in Betracht, wenn der unwissende Mitgesellschafter gegen diesen keine
Ersatzansprüche, z. B. wegen Vermögenslosigkeit, geltend machen konnte. Unterlässt er die Geltendmachung,
obwohl kein Hinderungsgrund beim Bestechenden besteht, bleibt es bei der Zurechnung gemäß
Gewinnverteilungsschlüssel.
(Quelle: Urteil des Thüringer Finanzgerichts)