Thema
Nachweis der erforderlichen Vermietungsabsicht bei fehlender Anschlussvermietung
Aufwendungen für eine nach Beendigung des letzten Mietverhältnisses leerstehende Wohnung sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Entschluss zur weiteren Vermietung des Objektes endgültig gefasst und später nicht weggefallen ist. Dies ist der Fall, wenn sich der Eigentümer ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Den Nachweis der Vermietungsabsicht hat der Eigentümer zu führen.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass es bei einer hochpreisigen Immobilie nicht ausreichend ist, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht lediglich anhand von zehn Annoncen sowie 28 geführten Vermietungsgesprächen nachgewiesen werden soll, aber kein Makler eingeschaltet wird.
Um den Nachweis der Vermietungsabsicht bei fehlender Anschlussvermietung zu führen, fordert auch das Finanzgericht Köln die Einschaltung eines Maklers. Im Urteilsfall zog ein Mieter aus einer Doppelhaushälfte aus. Danach wurden vom Eigentümer Renovierungs- und Umbauarbeiten durchgeführt. Die Vermietungsbemühungen bestanden lediglich aus vier Vermietungsanzeigen im Internet. Eine Vermietung kam nicht zustande, der Eigentümer zog selbst in das Objekt ein. Diese wenigen Bemühungen reichten dem Finanzgericht Köln nicht als Nachweis für eine Vermietungsabsicht. Die Aufwendungen wurden nicht als vorweg entstandene Werbungskosten anerkannt.
Der Bundesfinanzhof muss über den Kölner Fall abschließend entscheiden.