Thema
Nachweis der Vermietungsabsicht bei jahrelangem Leerstand einer Einliegerwohnung
Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn der Eigentümer der Wohnung den Entschluss zur künftigen Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und diesen Entschluss später nicht wieder aufgibt. Die Absicht der Vermietung muss anhand objektiver Umstände erkennbar und feststellbar sein. Besteht hinsichtlich der Vermietungsabsicht Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.
In einem vom Finanzgericht Rheinland Pfalz entschiedenen Fall stand eine Einliegerwohnung über fünf Jahre leer. Die Eigentümer boten die Wohnung nur im Bekanntenkreis und bei Firmen zur Vermietung an. Zeitungsanzeigen wurden nicht aufgegeben. Es wurde kein Makler eingeschaltet. Dem Finanzgericht reichten diese wenigen Bemühungen nicht, um den Werbungskostenabzug anzuerkennen. Zum Nachweis der Vermietungsabsicht fordert es die Darlegung und den Nachweis geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur beabsichtigten Vermietung der Wohnung.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.