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Thema

Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

05.03.2018

Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der
Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchst komplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum
1. Juli 2016 in Kraft. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende
Regelungen:

  • Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
  • Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
    Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union
    oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

  • Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern.
  • Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer
    erweitert.

  • Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit
    ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.

  • Für Todesfälle sieht das Gesetz eine sogenannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes
    Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter
    bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung
    knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten
    Plan des Erblassers beruhen.

  • Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer
    konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen
    müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.

  • Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
    Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung
    spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 €
    beträgt.

  • Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) des begünstigten Vermögens
    gelten nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von
    26 Mio. € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen
    dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. € je
    Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.

  • Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 % resp. 100 % um jeweils einen
    Prozentpunkt für jede 750.000 €, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt.

  • Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der
    Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sogenannte
    Verschonungsbedarfsprüfung).

  • Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre
    beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.

Da die komplizierten Neuregelungen an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Betroffene
bitte stets ihren steuerlichen Berater.

Zitat des Tages

"Man ist in den besten Jahren, wenn man die guten hinter sich hat"

Autor: André Maurois
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