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Thema

Nichtbeanstandungsfrist der Länder bei Kassen läuft ab!

01.03.2021

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an di-gitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Si-cherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenauf-zeichnungen grundsätzlich mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt. Grundsätzlich deshalb, da nach einer erstmaligen Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 die zweite Fristverlängerung zum 31.03.2021 ausläuft.

Hintergrund: Innerhalb der gewährten Frist sind die Finanzverwaltungen angewiesen, Kassensysteme bis zum 31.03.2021 auch weiterhin nicht zu beanstanden, wenn:

  • die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kas-senhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
  • der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfüg-bar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hier-für nicht erforderlich. Vielfach wird es nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen, wenn ein cloudbasierter Einbau ansteht. Dies deshalb, da die Lösungen einer cloudbasierten TSE vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifi-ziert werden müssen (bis zum 19.02.2021 ist nur die cloudbasierte TSE-Lösung der Anbieter Deutsche Fis-kal/D-Trust durch das BSI zertifiziert worden.)

Praxishilfe: Betroffene Unternehmen sollten um-gehend ein Antrag nach § 148 Abgabenordnung zur Verlängerung der Frist beim zuständigen Finanzamt stellen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dazu auf seiner Homepage eine detaillierte Praxis-hilfe eingestellt.

Hinweis:
Betriebe mit einer ungeschützten Kasse laufen Ge-fahr, nach diesem Zeitpunkt, nicht rechtmäßig zu handeln mit der Folge von drohenden Schätzungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Zitat des Tages

"Auch ein unbeschriebenes Blatt kann sich wenden"

Autor: Klaus Klages
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