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Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum
Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von
Wohnraum
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer
verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt
in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei
Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil
aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war.
Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der
tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem
nicht.
Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der
Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.
Hinweis: Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des
Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.