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Pensionszusage auf das 60. Lebensjahr ist in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung
Auch Geschäftsführern einer GmbH kann grundsätzlich eine Pensionszusage erteilt werden. Die Pensionszusage bedarf zivilrechtlich keiner bestimmten Form. Zur steuerlichen Anerkennung der Pensionsrückstellung muss die Zusage schriftlich gefasst sein. Wird die Pensionszusage einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt, ist sie steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie von vornherein klar und eindeutig vereinbart worden ist. Neben den Fragen der Angemessenheit der Pensionszusage, der Überversorgung, der Erdienbarkeit, der Wartefrist ist u. a. insbesondere bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das Höchst- bzw. Mindestalter für die Pensionszusage zu beachten. Für die Berechnung der Pensionsrückstellung ist bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern die vertraglich vorgesehene Altersgrenze, mindestens jedoch eine von 65 Jahren zu Grunde zu legen. Eine Ausnahme bilden hier nur schwerbehinderte Gesellschafter-Geschäftsführer, für die eine Altersgrenze von mindestens 60 Jahren gilt. Bei einem vertraglichen Pensionsalter von unter 60 Jahren wird eine ernsthafte Zusage verneint, wobei die gesamten Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten wären.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auf das 60. Lebensjahr erteilte Pensionszusage gesellschaftsrechtlich veranlasst und eine verdeckte Gewinnausschüttung ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Anmerkung: Unter dem Begriff verdeckte Gewinnausschüttung versteht man Vorteilsgewährungen der GmbH an ihre Gesellschafter, die nicht auf der Grundlage eines Gewinnverteilungsbeschlusses durch die Gesellschafterversammlung erfolgen, sondern in verdeckter Form dem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person zugute kommen. Soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung den Gewinn der GmbH gemindert hat, wird sie dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

