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Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten: Ab 2025 mehr Zeit für Einsprüche durch das Postrechtmodernisierungsgesetz

22.03.2025

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. 

Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben galt. Ab 01.01.2025 ändert sich mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz eine entscheidende Regel: Die bisherige Dreitagesvermutung wird zur Viertagesvermutung - eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten. 

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung) so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. 

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben. 

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe z. B. für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 Abgabenordnung, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist. 

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (02.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (06.04). Der Bescheid gilt erst am Montag (07.04.) als bekanntgegeben (gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO). Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05. Bis dann muss der Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein. 

Zitat des Tages

"Wer nichts als Geld verdient, verdient auch nichts als Geld"

Autor: Anthroposophengemeinschaft Düren
bg

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    Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen.

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