Thema
Rückstellungen eines Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen, für die keine Folgeprovisionen gezahlt werden
Ein Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) ermittelt, hat in seiner Bilanz Rückstellungen für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen zu bilden. Allerdings setzt die Rückstellungsbildung voraus, dass der Versicherungsvertreter rechtlich zur Nachbetreuung der Versicherungsverträge verpflichtet ist.
Eine Klausel, mit der der Versicherungsvertreter „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern zu pflegen und sie zu beraten hat mit dem Ziel, dass der Kunde stets umfassend versichert ist und bleibt, ist zu unbestimmt, um eine Rechtspflicht des Vertreters zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen ohne Folgeprovisionen zu begründen. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz lässt bei einer solch unbestimmten Klausel die Rückstellungsbildung nicht zu.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.