Thema
Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Der Bundesfinanzhof sieht es als ernstlich zweifelhaft an, den Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann zu versagen (hier 2009), wenn diese Rechnung später (hier 2008) berichtigt wird, sofern das zunächst (hier 2007) erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

