Thema
Schädlicher Beteiligungserwerb und prozentualer Untergang des Verlustabzugs nur bei Überschreitung einer Besitzgrenze von 25 %
Der Erhalt eines Verlustabzugs (z. B. festgestellter Verlustvortrag) bei Körperschaften (z. B. GmbH) im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen ist eines der zentralen Probleme im Körperschaftsteuerrecht. Die quotale Verlustabzugsbeschränkung bzw. der quotale Verlustuntergang wurden durch die Unternehmensteuerreform 2008 neu geregelt.
Ein die Verlustabzugsbeschränkung auslösender Anteilseignerwechsel liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder eine ihm nahe stehende Person übertragen werden. Dann liegt ein sog. schädlicher Anteilserwerb vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Anteilsübertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Allein maßgebendes Kriterium ist die Anteilsübertragung.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Verlustabzugsbeschränkung auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Erwerber zwar innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, aber auf Grund zwischenzeitlicher Anteilsveräußerungen zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Gericht entschied, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb nur vorliegt, wenn ein Erwerber im Sinne einer Besitzgrenze zu mehr als 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Diese Frage ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der Bundesfinanzhof muss für Klarheit sorgen.
Hinweis: Bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel von über 50 % geht der vorhandene Verlustvortrag, einschließlich des laufenden Verlustes im Übertragungsjahr bis zum Beteiligungswechsel, vollständig unter.

