Thema
Seminare zur Raucherentwöhnung sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen
Aus sozialstaatlichen Gründen sind heilberufliche Leistungen, die ein Patient in Anspruch nimmt, von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die tatsächlich handelnden Personen einen im Gesetz aufgeführten Heil- oder Hilfsberuf ausüben und es sich bei der Tätigkeit um eine ärztliche oder arztähnliche Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handelt. Die Umsatzsteuerbefreiung umfasst ausschließlich medizinisch indizierte Leistungen gemäß ärztlicher Verordnung. Deshalb sind Leistungen, die nicht aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer medizinischen Behandlung als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, nicht umsatzsteuerfrei.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Maßnahmen zur Raucherentwöhnung nicht generell Heilbehandlungscharakter haben und Einnahmen aus Seminaren zur Raucherentwöhnung nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

