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Thema

Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide - Einschätzung für Erfolgsaussichten

01.03.2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Für die Bewertung der Grundstücke ist entweder das Bewertungsverfahren nach dem Bundesmodell oder eines der Ländermodelle heranzuziehen. Auf Basis der so ermittelten Grundsteuerfeststellungs- bzw. Grundsteuer-Äquivalenzwerte wurden Grundsteuermessbeträge festgesetzt, die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden darstellen.

Die Gemeinden waren angehalten – unter der Prämisse der Aufkommensneutralität - die Hebesätze, die auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag angewendet werden, so anzupassen, dass im Durchschnitt keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens entsteht. 

Dies soll so in den neuen Grundsteuerbescheiden umgesetzt worden sein (theoretisch), ist jedoch gerade bei Grundsteuererhöhungen ärgerlich, und dem ein oder anderen von Ihnen liegt hier sicherlich im Sinn, sich gegen die erhöhte Grundsteuer zu wehren. 

Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist. 

Die Grundsteuerbescheide der Gemeinden sind Folgebescheide, in denen die Gemeinden an die durch die Finanzverwaltung in den Grundsteuermessbetragsbescheiden festgestellten Werte gebunden sind. 

Der einzige Weg, um sich gegen die Höhe der Grundsteuer zu wehren, ist unseres Erachtens sich gegen die Grundsteuerfeststellungswerte im ursprünglichen Grundsteuerfeststellungswertbescheid des Finanzamts zu wehren. Bei den Grundsteuerfeststellungswertbescheiden, die auf Basis unserer Grundsteuerfeststellungswerterklärungen erstellt wurden, haben wir gegen die aus unserer Sicht und der vorherrschenden Meinung in der Fachliteratur verfassungswidrigen Berechnungsmethoden bspw. im Bewertungsverfahren beim Bundesmodell Einspruch eingelegt. 

Diese Einsprüche ruhen derzeit und werden so lange nicht von der Finanzverwaltung bearbeitet, bis es dazu höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. 

Erst wenn sich der angefochtene Grundsteuerfeststellungswertbescheid ändert, ändert sich der Grundsteuermessbetragsbescheid und zwangsläufig auch der Grundsteuerbescheid. 

Das heißt, dass die derzeit Ihnen zugestellten Grundsteuerbescheide höchstwahrscheinlich richtig sind, soweit der richtige Grundsteuermessbetrag und der richtige Hebesatz in der Berechnung angewandt wird und mathematisch zum richtigen Ergebnis führt.  

  • Hebesatz für Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 
  • Hebesatz für Grundsteuer B: Grundvermögen
  • Hebesatz für Grundsteuer C: unbebaute, baureife Grundstücke 

Sollte der richtige Grundsteuermessbetrag und der richtige Hebesatz angewandt worden sein und zum richtigen Rechenergebnis führen, ist unseres Erachtens ein Widerspruch hier aussichtslos. 

Sollten Sie dennoch einen Widerspruch hier einlegen wollen, dann weisen wir vorsorglich darauf hin, dass nur im Erfolgsfall dieser Widerspruch kostenlos ist. Im erfolglosen Fall hat der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. 

Es ist vielleicht eine Überlegung wert, die Gemeinden auf die vom Gesetzgeber angestrebte Auf-kommensneutralität der Grundsteuerreform hinzuweisen und eine Senkung der Hebesätze zu verlangen – dies ist aber ein politischer Weg über die Gemeindevertretungen, in denen die Grund-steuersatzungen geändert werden müssen. 

Zitat des Tages

"Bürokratie ist die Kunst, das Mögliche unmöglich zu machen"

Autor: Javier Pascual Salcedo
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Aktuelles aus der Kanzlei

  • Koalitionsvertrag liegt vor

    Am 09.04.2025 haben sich Union und SPD auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, der als Basis für eine gemeinsame Koalition dienen soll. Der 146-seitige Koalitionsvertrag enthält u. a. folgende Punkte:

  • Pauschalbesteuerung bei Erträgen aus ausländischen thesaurierenden „schwarzen“ Fonds

    Die Klägerin hatte im Jahr 2003 Anteile an mehreren thesaurierenden Investmentfonds erworben, die nach österreichischem Recht aufgelegt waren. Diese Fonds gaben jedoch keine für das deutsche Steuerrecht geeigneten Angaben zur Ertragsbesteuerung, insbesondere nicht für in Deutschland ansässige Anleger.

  • Bekanntgabe des Basiszinses 2025 zur Berechnung der Vorabpauschale

    Seit Ende der Nullzinspolitik müssen Anleger eines Investmentfonds auf ihre Investmenterträge wieder die sog. Vorabpauschale nach § 18 InvStG zahlen (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Das Investmentsteuergesetz regelt die Besteuerung von Investmentfonds. Die Vorabpauschale wurde mit dem Investmentsteuergesetz 2018 eingeführt. In den Jahren 2021 und 2022 wurde wegen des negativen Basiszinses keine Vorabpauschale erhoben. Ab dem Jahr 2023 änderte sich das wieder.

  • Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

    Der Bundesfinanzhof entschied, dass Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen.

  • Wirtschaftliches Eigentum von Sicherungsaktien

    Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen.

  • PV-Anlage: Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar

    Der Kläger war Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und lieferte seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnete. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich der Kläger dazu verpflichtet, 50 % der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen.

  • Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2024

    Seit Ausbruch der Corona-Krise wurden die Abgabetermine für die Einkommensteuererklärungen der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung verlängert. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gelten letztmalig verlängerte, jedoch kürzere Abgabefristen als im letzten Jahr.

  • Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger

    Die klagende Partnerschaftsgesellschaft betreibt eine Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner oblag die kaufmännische Führung und die Organisation der ärztlichen Tätigkeit des Praxisbetriebs der Klägerin (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder "am Stuhl" behandelnd tätig, noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden, sondern beriet im Streitjahr fünf Patienten konsiliarisch und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht stuften die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.

  • Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Doppelbesteuerung von Leibrenten - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

    Die angebliche oder tatsächliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthema. Nachdem das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der Bundesfinanzhof nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage der Verfassungswidrigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt und eines Vorläufigkeitsvermerks bedarf es deshalb nicht mehr.

  • Neues Gutachten zur „doppelten Besteuerung“ von Renten

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zur doppelten Besteuerung von Renten nicht angenommen und damit die bestehende Rechtslage untermauert. Wissenschaftliche Gutachten - eingeholt vom Bundesministerium der Finanzen - bestätigen nun, dass keine weiteren gesetzlichen Anpassungen im Kontext einer „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung nötig sind.