Thema
Einsprüche gegen Grundsteuerbescheide - Einschätzung für Erfolgsaussichten
Seit dem 1. Januar 2025 gilt das neue Grundsteuerrecht. Für die Bewertung der Grundstücke ist entweder das Bewertungsverfahren nach dem Bundesmodell oder eines der Ländermodelle heranzuziehen. Auf Basis der so ermittelten Grundsteuerfeststellungs- bzw. Grundsteuer-Äquivalenzwerte wurden Grundsteuermessbeträge festgesetzt, die Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinden darstellen.
Die Gemeinden waren angehalten – unter der Prämisse der Aufkommensneutralität - die Hebesätze, die auf den vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag angewendet werden, so anzupassen, dass im Durchschnitt keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens entsteht.
Dies soll so in den neuen Grundsteuerbescheiden umgesetzt worden sein (theoretisch), ist jedoch gerade bei Grundsteuererhöhungen ärgerlich, und dem ein oder anderen von Ihnen liegt hier sicherlich im Sinn, sich gegen die erhöhte Grundsteuer zu wehren.
Wir möchten an dieser Stelle jedoch darauf hinweisen, dass dies nicht ohne Weiteres möglich ist.
Die Grundsteuerbescheide der Gemeinden sind Folgebescheide, in denen die Gemeinden an die durch die Finanzverwaltung in den Grundsteuermessbetragsbescheiden festgestellten Werte gebunden sind.
Der einzige Weg, um sich gegen die Höhe der Grundsteuer zu wehren, ist unseres Erachtens sich gegen die Grundsteuerfeststellungswerte im ursprünglichen Grundsteuerfeststellungswertbescheid des Finanzamts zu wehren. Bei den Grundsteuerfeststellungswertbescheiden, die auf Basis unserer Grundsteuerfeststellungswerterklärungen erstellt wurden, haben wir gegen die aus unserer Sicht und der vorherrschenden Meinung in der Fachliteratur verfassungswidrigen Berechnungsmethoden bspw. im Bewertungsverfahren beim Bundesmodell Einspruch eingelegt.
Diese Einsprüche ruhen derzeit und werden so lange nicht von der Finanzverwaltung bearbeitet, bis es dazu höchstrichterliche Rechtsprechung gibt.
Erst wenn sich der angefochtene Grundsteuerfeststellungswertbescheid ändert, ändert sich der Grundsteuermessbetragsbescheid und zwangsläufig auch der Grundsteuerbescheid.
Das heißt, dass die derzeit Ihnen zugestellten Grundsteuerbescheide höchstwahrscheinlich richtig sind, soweit der richtige Grundsteuermessbetrag und der richtige Hebesatz in der Berechnung angewandt wird und mathematisch zum richtigen Ergebnis führt.
- Hebesatz für Grundsteuer A: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- Hebesatz für Grundsteuer B: Grundvermögen
- Hebesatz für Grundsteuer C: unbebaute, baureife Grundstücke
Sollte der richtige Grundsteuermessbetrag und der richtige Hebesatz angewandt worden sein und zum richtigen Rechenergebnis führen, ist unseres Erachtens ein Widerspruch hier aussichtslos.
Sollten Sie dennoch einen Widerspruch hier einlegen wollen, dann weisen wir vorsorglich darauf hin, dass nur im Erfolgsfall dieser Widerspruch kostenlos ist. Im erfolglosen Fall hat der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Es ist vielleicht eine Überlegung wert, die Gemeinden auf die vom Gesetzgeber angestrebte Auf-kommensneutralität der Grundsteuerreform hinzuweisen und eine Senkung der Hebesätze zu verlangen – dies ist aber ein politischer Weg über die Gemeindevertretungen, in denen die Grund-steuersatzungen geändert werden müssen.