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Sogenannte Mindestbesteuerung im Ertragsteuerrecht verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bestätigt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Mindestbesteuerung dazu führt, dass Verlustvorträge wegen Erlöschens der Steuerpflicht (Tod des Steuerpflichtigen) endgültig verloren gehen. Dann kommt allerdings ein Erlass der Mindeststeuer wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht.
Die sog. Mindestbesteuerung kommt bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer zur Anwendung, wenn der Verlustvortrag über eine Million Euro beträgt. Bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Sie führt dazu, dass ein Gewinn zu versteuern ist, obwohl noch aus Vorjahren ein Verlustvortrag vorhanden ist.
Beispiel:
Eine GmbH verfügt zum 31.12.2011 über einen Verlustvortrag von 3.000.000 €. 2012 erzielt sie einen Gewinn von 2.500.000 €.
Ohne die Mindestbesteuerung müsste sie für 2012 keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen.
Die Mindestbesteuerung führt dazu, dass sie einen Gewinn in Höhe von 600.000 € versteuern muss. Berechnung: 2,5 Mio. (Gewinn) – 1 Mio. (voller Abzug) – 900.000 (60 % von 1,5 Mio.) = 600.000 €.