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Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im genehmigten Linienverkehr erfolgen
Stadtrundfahrten zu Sehenswürdigkeiten unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Voraussetzung ist, dass sie im genehmigten Linienverkehr erfolgen. Dies setzt eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung voraus. Ist dem Betreiber von Stadtrundfahrten eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt worden, ist diese im Regelfall für die umsatzsteuerliche Beurteilung bindend.
Umfasst das Entgelt für die Stadtrundfahrt auch Eintrittsgelder zum Besuch von Sehenswürdigkeiten oder zur Teilnahme an Führungen, liegen zwei selbstständige Leistungen vor. Letztere unterliegen dem Regelsteuersatz. Das hierauf entfallende Entgelt ist ggfs. im Schätzungsweg zu ermitteln.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs