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Statusfeststellungsverfahren zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit
Der Sozialversicherungspflicht unterliegen alle Personen, die Einkommen aus unselbstständiger Arbeit beziehen, also Arbeiter und Angestellte. Die Beiträge zu der Sozialversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt. Doch wann ist jemand Arbeitnehmer, wann selbstständiger Unternehmer? Hierüber besteht häufig Unklarheit, was erhebliche finanzielle Risiken birgt. So kann es dazu kommen, dass die Sozialversicherungsträger Leistungen ablehnen, weil sie zu der Auffassung gelangen, jemand, für den Beiträge entrichtet wurden, sei gar nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass die Sozialversicherungsträger erhebliche Beitragsnachforderungen stellen, weil jemand, der glaubte, selbstständig zu sein, von ihnen als abhängig beschäftigt eingestuft wird.
Um solchen Gefahren aus dem Weg zu gehen, gibt es seit einigen Jahren das sog. Statusfeststellungsverfahren. Mit ihm soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt und aufgrund der Beschäftigung versicherungspflichtig ist.
Zuständig für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Vertragspartner der zu beurteilenden Tätigkeit, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Dabei reicht es aus, wenn einer der Beteiligten den Antrag auf Statusfeststellung stellt. In jedem Falle wird die Clearingstelle den anderen Vertragspartner an dem Verfahren beteiligen.
Das Statusfeststellungsverfahren dient ausschließlich dazu, Zweifelsfälle zu klären. Es wird deshalb auch nicht durchgeführt, wenn bereits eine Statusentscheidung zur ausgeübten Tätigkeit getroffen wurde oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, in dem auch über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers entschieden wird.
Für die Antragstellung steht auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund der Antragsvordruck mit Anlagen zur Verfügung. In dem Antrag sind verschiedentliche Angaben zu machen. Darüber hinaus ist anzugeben, welcher versicherungsrechtliche Status von dem Antragsteller gewünscht wird. Falls die Clearingstelle von dieser Erwartung abzuweichen gedenkt, erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht bereits mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Abweichend davon beginnt eine im Statusfeststellungsverfahren festgestellte Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern
- der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird,
- der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt und
- der Arbeitnehmer nachweist, dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Clearingstelle eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung.
Sofern ein Beteiligter die Entscheidung der Clearingstelle nicht akzeptiert, kann er hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

