Form

0381/49761-0

Thema

Statusfeststellungsverfahren zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit

05.12.2013

Der Sozialversicherungspflicht unterliegen alle Personen, die Einkommen aus unselbstständiger Arbeit beziehen, also Arbeiter und Angestellte. Die Beiträge zu der Sozialversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt. Doch wann ist jemand Arbeitnehmer, wann selbstständiger Unternehmer? Hierüber besteht häufig Unklarheit, was erhebliche finanzielle Risiken birgt. So kann es dazu kommen, dass die Sozialversicherungsträger Leistungen ablehnen, weil sie zu der Auffassung gelangen, jemand, für den Beiträge entrichtet wurden, sei gar nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass die Sozialversicherungsträger erhebliche Beitragsnachforderungen stellen, weil jemand, der glaubte, selbstständig zu sein, von ihnen als abhängig beschäftigt eingestuft wird.
Um solchen Gefahren aus dem Weg zu gehen, gibt es seit einigen Jahren das sog. Statusfeststellungsverfahren. Mit ihm soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt und aufgrund der Beschäftigung versicherungspflichtig ist.
Zuständig für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Vertragspartner der zu beurteilenden Tätigkeit, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Dabei reicht es aus, wenn einer der Beteiligten den Antrag auf Statusfeststellung stellt. In jedem Falle wird die Clearingstelle den anderen Vertragspartner an dem Verfahren beteiligen.
Das Statusfeststellungsverfahren dient ausschließlich dazu, Zweifelsfälle zu klären. Es wird deshalb auch nicht durchgeführt, wenn bereits eine Statusentscheidung zur ausgeübten Tätigkeit getroffen wurde oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, in dem auch über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers entschieden wird.
Für die Antragstellung steht auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund der Antragsvordruck mit Anlagen zur Verfügung. In dem Antrag sind verschiedentliche Angaben zu machen. Darüber hinaus ist anzugeben, welcher versicherungsrechtliche Status von dem Antragsteller gewünscht wird. Falls die Clearingstelle von dieser Erwartung abzuweichen gedenkt, erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht bereits mit der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Abweichend davon beginnt eine im Statusfeststellungsverfahren festgestellte Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern

  • der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird,
  • der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt und
  • der Arbeitnehmer nachweist, dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Clearingstelle eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung.
Sofern ein Beteiligter die Entscheidung der Clearingstelle nicht akzeptiert, kann er hiergegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Zitat des Tages

"Irren ist menschlich, aber das totale Chaos schafft nur der Computer"

Autor: Klaus Klages
bg8

Aktuelles aus der Kanzlei

  • Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online

    Seit 22.04.2025 können Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Das Portal https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung soll einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg bieten, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

  • Unzulässige Zweitwohnungsteuer bei Nest- oder Wechselmodell

    Das Verwaltungsgericht Weimar entschied, dass die Erhebung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer (auch) unzulässig in Fällen des ehelichen Getrenntlebens ist, wenn und soweit die gemeinsamen ehelichen Kinder des zur Zweitwohnungsteuer herangezogenen getrennt lebenden Elternteils mit Zweitwohnsitz im Rahmen des familiären Nestmodells oder auch des Wechselmodells am Erstwohnsitz regelmäßig betreut werden (Az. 3 K 1578/23 We).

  • Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.05.2025 sein Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer neu gefasst (Az. IV C 1 - S 2252/00075/016/070). Das umfangreiche Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.05.2022 und geht u. a. auf die folgenden Bereiche ein:

  • Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig

    Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).

  • Absetzbarkeit von Rechts- und Beratungskosten bei Anteilsverkäufen - kein Abzug

    Eine Tochtergesellschaft, die in einem Organschaftsverhältnis zur Klägerin als Organträgerin stand, veräußerte Anteile an ihrer Tochtergesellschaft - also einer Enkelgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Veräußerung der Enkelgesellschaft Rechts- und Beratungsleistungen in eigenem Namen beauftragt und die Kosten daraus getragen.

  • Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

    Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten (gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) ein, die unter das Abzugsverbot (gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) fallen.

  • Kein Werbungskostenabzug für private Umzugskosten trotz Homeoffice-Zwang

    Berufstätige Eheleute lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 - bedingt durch die Corona-Pandemie - arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten.

  • Ablösung eines Zinsswaps

    Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den 31.03.2023 vereinbart, der Zinssatz war bis zum 31.03.2018 festgeschrieben. Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap.

  • Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte von etwa einer Stunde

    Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Er machte einen Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.

  • Versorgungsleistungen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte an eine im EU-Ausland wohnende Person

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass der in der Slowakei wohnende Bezieher von Versorgungsleistungen aus einer inländischen Versorgungseinrichtung für eine konkret bezeichnete Berufsgruppe (im Streitfall einer Leistung des Vertreterversorgungswerks) im Inland beschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Az. 12 K 549/23).