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Strafverteidigungskosten sind steuerlich nicht abzugsfähig
Anders als Aufwendungen für einen Zivilprozess sind Strafverteidigungskosten weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Sie entstehen durch einen wissentlichen und vorwerfbaren Verstoß gegen Gesetze. Die daraus entstehenden Kosten muss der Täter ebenso selbst tragen wie Aufwendungen zur Schadenswiedergutmachung beim Opfer.

