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Tätigkeit als Nachlasspfleger nur umsatzsteuerfrei, wenn sie ehrenamtlich ausgeführt wird
Das Umsatzsteuergesetz stellt die ehrenamtliche Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als solche genannt, wenn sie im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder wenn sie vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst wird. Werden Tätigkeiten in einem Umfang ausgeführt, dass sie als berufliche Tätigkeiten anzusehen sind, liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit vor.
Bei Vormundschaften und Nachlasspflegschaften liegt eine berufliche Tätigkeit im Regelfall vor, wenn mehr als zehn Vormundschaften oder Nachlasspflegschaften geführt werden oder die hierfür erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet. Dies gilt für alle Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die vorgenannten Abgrenzungskriterien ergeben sich aus dem BGB.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

