Thema
Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten eines Arbeitnehmers
Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur Tilgung einer für eine GmbH übernommenen Bürgschaft können Werbungskosten sein, wenn der Arbeitnehmer mit der GmbH in einem Arbeitsverhältnis steht.
Auch wenn eine zukünftige Beteiligung an der Gesellschaft beabsichtigt ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Solche Aufwendungen stehen in objektivem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und stellen deshalb Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Eine beabsichtigte, aber nicht realisierte Beteiligung an der Gesellschaft ist insoweit ohne Bedeutung.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs