Thema
Überkreuzvermietung bei Grundstücks GbR ist Gestaltungsmissbrauch
Eine GbR war Eigentümerin eines Grundstücks mit mehreren Gebäuden. Im Gesellschaftsvertrag wurden die einzelnen Gebäude den beiden Gesellschaftern zur alleinigen Nutzung zugeordnet. Allerdings vermieteten die beiden die ihnen jeweils zugeordneten Gebäude an den anderen Gesellschafter (sog. Überkreuzvermietung). Weil die vereinnahmten Mieten niedriger als die Werbungskosten waren, machte die Gesellschaft Verluste.
Der Bundesfinanzhof erkannte die getroffenen Vereinbarungen wegen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht an. Dieser liegt vor, wenn die Vereinbarungen gemessen am erstrebten Ziel unangemessen sind, der Steuerminderung dienen sollen und nicht durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nicht steuerliche Gründe gerechtfertigt sind. Bei mietrechtlichen Gestaltungen ist dies dann der Fall, wenn derjenige, der Räume zur Nutzung benötigt, einem anderen daran die Verfügungsmacht einräumt, um sie anschließend wieder zurück zu mieten.
Hinweis: Im Ergebnis konnten die Gesellschafter die Verluste nur in Höhe ihrer Beteiligungsquote geltend machen.