Thema
Übernahme der Trinkwasserversorgung gegen Weiterleitung von Zuschüssen stellt umsatzsteuerbare Leistung dar
Übernahme der Trinkwasserversorgung gegen Weiterleitung von Zuschüssen
stellt umsatzsteuerbare Leistung dar
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die einer Gebietskörperschaft obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung
mit Trinkwasser und verpflichtet sich die Gebietskörperschaft im Gegenzug, Fördermittel (Zuschüsse) an die
Kapitalgesellschaft weiterzuleiten, liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Zuschuss stellt den
Gegenwert für eine Leistung dar. Ein Zuschuss stellt nur dann kein „Entgelt“ dar und führt damit nicht zu einem
umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, wenn er lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen
Interesse dient. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Zuschuss eine konkrete Leistung gegenübersteht.
Die Zuschüsse werden vorliegend nicht für die „Lieferung von Wasser“ gezahlt, sondern für die Übernahme der
Aufgabe der Wasserversorgung. Diese Übernahme stellt eine Leistung dar, die dem Umsatzsteuerregelsatz
unterliegt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)