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Überschussrechner muss die bei einer Umwandlung nicht eingebrachten Forderungen erst bei Zufluss versteuern
Ein Freiberufler brachte seine Praxis unter Aufdeckung der stillen Reserven in eine Sozietät ein. Seine Forderungen an Mandanten brachte er nicht ein. Das Finanzamt meinte, er müsse die Forderungen im Einbringungszeitpunkt sofort versteuern.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Freiberufler seine Forderungen erst bei Geldeingang versteuern muss.

