Thema
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Der Bundesfinanzhof hat in den letzten Jahren bereits mehrfach entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Tätigkeiten im Wettbewerb zur Privatwirtschaft auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung vermieden werden.
So hat das Gericht auch in einem Fall entschieden, bei dem eine Stadt den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle begehrte. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport, überließ sie gegen Entgelt auch an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für deren Schulunterricht. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Umsatzsteuerpflicht mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport. Deshalb war auch ein anteiliger Vorsteuerabzug vorzunehmen.