Thema
Umsatzsteuerfreie Standplatzvermietung
Die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des BGB über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen, ist umsatzsteuerfrei. Deshalb behandelte eine Stadt die Überlassung von Kirmesstandflächen auf öffentlichem Grund als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil diese nicht für Jahrmärkte gelte und berief sich hierzu auf Verwaltungsanweisungen.
Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht und behandelte die Überlassung der Standflächen bei den Kirmesveranstaltungen im vollen Umfang umsatzsteuerfrei. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Das Gericht hatte bereits 2008 entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein kann. Entscheidend ist hierfür, ob eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der das Vermietungselement prägend ist.
Diese Rechtsprechungsänderung wirkt sich auch auf die Standplatzüberlassung bei Kirmesveranstaltungen aus. Eine derartige Standplatzüberlassung ist in vollem Umfang steuerfrei und nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufzuteilen.

